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   BVerwG, 24.03.2016 - 6 B 4.16   

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https://dejure.org/2016,8184
BVerwG, 24.03.2016 - 6 B 4.16 (https://dejure.org/2016,8184)
BVerwG, Entscheidung vom 24.03.2016 - 6 B 4.16 (https://dejure.org/2016,8184)
BVerwG, Entscheidung vom 24. März 2016 - 6 B 4.16 (https://dejure.org/2016,8184)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 21 Abs 1 GG, Art 21 Abs 2 GG, Art 3 Abs 1 VerfSchutzG BY 1997, Art 15 VerfSchutzG BY 1997
    Politische Partei; Verbreitung des Verfassungsschutzberichts; öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch

  • Wolters Kluwer

    Anspruch einer politischen Partei auf Unterlassung der weiteren Verbreitung des Verfassungsschutzberichtes 2013 des Freistaates Bayern

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    Art. 21 Abs. 1 und 2 GG, Art. 3, Art. 15 Satz 1 BayVSG
    Verfassungsschutzrecht: Maßstab für die Zurechenbarkeit von Äußerungen der Verantwortlichen einer Vereinigung | Zurechenbarkeit von Äußerungen der Verantwortlichen einer Vereinigung (hier bejaht)

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF (Entscheidungsbesprechung und Volltext)

    Art. 21 Abs. 1 und 2 GG, Art. 3, Art. 15 Satz 1 BayVSG
    Verfassungsschutzrecht: Maßstab für die Zurechenbarkeit von Äußerungen der Verantwortlichen einer Vereinigung | Zurechenbarkeit von Äußerungen der Verantwortlichen einer Vereinigung (hier bejaht)

  • rewis.io

    Politische Partei; Verbreitung des Verfassungsschutzberichts; öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch einer politischen Partei auf Unterlassung der weiteren Verbreitung des Verfassungsschutzberichtes 2013 des Freistaates Bayern

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Berichterstattung im Verfassungsschutzbericht - und der Unterlassungsanspruch einer Partei

Besprechungen u.ä.

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF (Entscheidungsbesprechung und Volltext)

    Art. 21 Abs. 1 und 2 GG, Art. 3, Art. 15 Satz 1 BayVSG
    Verfassungsschutzrecht: Maßstab für die Zurechenbarkeit von Äußerungen der Verantwortlichen einer Vereinigung | Zurechenbarkeit von Äußerungen der Verantwortlichen einer Vereinigung (hier bejaht)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 14.05.2014 - 6 A 3.13

    Vereinsverbot; Klagebefugnis; Zuständigkeit; Anhörung; Vereinsbegriff; religiöser

    Auszug aus BVerwG, 24.03.2016 - 6 B 4.16
    Auf die Frage, ob und inwieweit Äußerungen der Mitglieder einer durch Art. 21 Abs. 1 und Abs. 2 GG geschützten politischen Partei die Feststellung rechtfertigen, dass Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen dieser Partei vorliegen, ist die vereinsrechtliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 14.05.2014, Az. 6 A 3.13, juris) zur Zurechnung von Äußerungen von Funktionsträgern entsprechend anwendbar.

    Stammen Texte und Äußerungen von leitenden Mitgliedern einer Vereinigung oder wird ihr Inhalt von ihnen erkennbar befürwortet, sind diese Äußerungen und Texte der Vereinigung auch dann zuzurechnen, wenn sie als solche nicht für die Vereinstätigkeit erstellt oder in ihr verwandt worden sind, jedoch den ideologischen Hintergrund kennzeichnen, vor dem die Verantwortlichen der Vereinigung handeln (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2014 - 6 A 3.13 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 62 Rn. 35).

    18 Die Klägerin macht lediglich geltend, das angegriffene Urteil weiche von dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072/01 - (BVerfGE 113, 63) sowie von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Mai 2014 - 6 A 3.13 - (Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 62) ab.

    Stammen Texte und Äußerungen von leitenden Mitgliedern einer Vereinigung oder wird ihr Inhalt von ihnen erkennbar befürwortet, sind diese Äußerungen und Texte der Vereinigung auch dann zuzurechnen, wenn sie als solche nicht für die Vereinstätigkeit erstellt oder in ihr verwandt worden sind, jedoch den ideologischen Hintergrund kennzeichnen, vor dem die Verantwortlichen der Vereinigung handeln (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2014 - 6 A 3.13 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 62 Rn. 35).

    20 Die Klägerin macht lediglich geltend, das angegriffene Urteil weiche von dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072/01 - (BVerfGE 113, 63) sowie von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Mai 2014 - 6 A 3.13 - (Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 62) ab.

  • BVerwG, 21.07.2010 - 6 C 22.09

    Nachrichtendienst; Bundesamt für Verfassungsschutz; Befugnis; Erhebung von Daten;

    Auszug aus BVerwG, 24.03.2016 - 6 B 4.16
    Die verantwortlich Handelnden müssen auf den Erfolg der Rechtsgüterbeeinträchtigung hinarbeiten (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juli 2010 - 6 C 22.09 - BVerwGE 137, 275 Rn. 59 f.).

    Die verantwortlich Handelnden müssen auf den Erfolg der Rechtsgüterbeeinträchtigung hinarbeiten (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juli 2010 - 6 C 22.09 - BVerwGE 137, 275 Rn. 59 f.).

  • BVerfG, 24.05.2005 - 1 BvR 1072/01

    Junge Freiheit

    Auszug aus BVerwG, 24.03.2016 - 6 B 4.16
    18 Die Klägerin macht lediglich geltend, das angegriffene Urteil weiche von dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072/01 - (BVerfGE 113, 63) sowie von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Mai 2014 - 6 A 3.13 - (Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 62) ab.

    20 Die Klägerin macht lediglich geltend, das angegriffene Urteil weiche von dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072/01 - (BVerfGE 113, 63) sowie von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Mai 2014 - 6 A 3.13 - (Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 62) ab.

  • BVerwG, 27.08.2003 - 6 B 53.03

    Vereinbarkeit der Rundfunkgebührenpflicht mit dem Gebot der Gleichheit aller

    Auszug aus BVerwG, 24.03.2016 - 6 B 4.16
    Die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde muss dementsprechend darlegen, dass die Auslegung einer gegenüber dem angewendeten Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführten bundes(verfassungs)rechtlichen Vorschrift ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (stRspr; vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 27. August 2003 - 6 B 53.03 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 38 S. 30 f.).

    Die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde muss dementsprechend darlegen, dass die Auslegung einer gegenüber dem angewendeten Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführten bundes(verfassungs)rechtlichen Vorschrift ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (stRspr; vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 27. August 2003 - 6 B 53.03 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 38 S. 30 f.).

  • VGH Bayern, 22.10.2015 - 10 B 15.1609

    Partei "Die Freiheit" darf vom Verfassungsschutz beobachtet werden

    Auszug aus BVerwG, 24.03.2016 - 6 B 4.16
    BVerwG 6 B 5.16 VGH 10 B 15.1609.
  • BVerwG, 04.10.2013 - 6 B 13.13

    Studienplatzvergabe für Humanmedizin; Auswahlgrenze

    Auszug aus BVerwG, 24.03.2016 - 6 B 4.16
    Ist eine angegriffene Entscheidung auf mehrere selbstständig tragende Begründungen gestützt, kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Revisionszulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (BVerwG, Beschluss vom 4. Oktober 2013 - 6 B 13.13 - Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 181 Rn. 20 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 14.09.2023 - 10 CE 23.796

    Verfassungsschutz darf AfD beobachten

    Entsprechendes gilt für rechtswidrige Eingriffe in die grundgesetzlich geschützte Rechtsposition politischer Parteien aus Art. 21 Abs. 1 und Abs. 2 GG (BVerwG, B.v. 24.3.2016 - 6 B 4.16 - juris Rn. 5).
  • VG München, 18.01.2024 - M 24 E 23.5726

    AufnG - Antrag gemäß § 123 VwGO

    Entsprechendes gilt für rechtswidrige Eingriffe in institutionelle Rechtspositionen (vgl. zum Unterlassungsanspruch politischer Parteien BVerwG, B.v. 24.3.2016 - 6 B 4/16 - juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 14.9.2023 - 10 CE 23.796 - juris Rn. 74) und damit auch für das grundrechtlich geschützte Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG.
  • VGH Bayern, 30.01.2017 - 10 ZB 15.1085

    Beobachtung der Bürgerrechtspartei DIE FREIHEIT durch den Verfassungsschutz

    Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in die Klägerin zu 2) betreffenden Parallelverfahren wegen Bezeichnung als verfassungsfeindliche Bewegung und Erwähnung im Verfassungsschutzbericht rechtskräftig entschieden (U. jeweils v. 22.10.2015 - 10 B 15.1320 und 10 B 15.1609 - jeweils juris sowie BVerwG, B. jeweils v. 24.3.2016 - 6 B 4.16 und 6 B 5.16 - jeweils juris), dass sich aus dem vom Beklagten vorgelegten Erkenntnismaterial hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen (der Klägerin zu 2) nach Art. 3 Abs. 1 BayVSG (1997) ergeben.

    Vielmehr hat der Verwaltungsgerichtshof in den bereits oben genannten rechtskräftigen Entscheidungen vom 22. Oktober 2015 (ebenfalls) festgestellt, dass wegen der engen personellen und programmatischen Verflechtung des Klägers zu 1) als Landesvorsitzender der Klägerin zu 2) und als Vorsitzender des Klägers zu 3) letzteren die diesbezüglichen Aktivitäten und Äußerungen des Klägers zu 1) zuzurechnen sind (U.v. 22.10.2015 - 10 B 15.1609 - juris Rn. 33 sowie U.v. 22.10.2015 - 10 B 15.1320 - juris Rn. 37 f.; vgl. nachfolgend auch BVerwG, B. v. 24.3.2016 - 6 B 4.16 sowie 6 B 5.16 - jeweils juris Rn. 5 ff. bzw. 7 ff.).

  • VGH Bayern, 07.02.2018 - 10 ZB 15.795

    Unkenntlichmachung der Eintragungen in den Verfassungsschutzberichten

    Nach der Rechtsprechung des Senats sind Äußerungen leitender Mitglieder einer Vereinigung dieser sogar dann zuzurechnen, wenn sie zwar nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit einem Handeln für die Vereinigung, sondern etwa in privatem Zusammenhang getätigt wurden, jedoch den ideologischen Hintergrund kennzeichnen, vor dem die Repräsentanten dieser Vereinigung handeln (BayVGH, U.v. 22.10.2015, a.a.O., Rn. 37; BVerwG, B.v. 24.3.2016 - 6 B 4.16 - juris Rn. 4 bis 7 unter Verweis auf BVerwG, U.v. 14.5.2014 - 6 A 6.11 - juris Rn. 35).
  • VG München, 31.05.2017 - M 7 S 16.987

    Widerruf einer Waffenbesitzkarte

    Das Tatbestandsmerkmal einer "politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweise" erfordert über das bloße Vorhandensein bestimmter Bestrebungen hinaus ein aktives, nicht jedoch notwendig kämpferisch-aggressives Vorgehen zu deren Realisierung (BVerwG, B. v. 24.3.2016 - 6 B 4/16 - juris Rn. 10).
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